Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 31/2003, LGBl. Nr. 9/2008
Abschnitt 12: Vorschriften zwingenden Rechtscharakters
§ 236
Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als das dieses Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt.
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