§. 233.
(1) In dem Urtheile, durch welches einem erhobenen Widerspruche stattgegeben wird, ist, auch ohne ein darauf gerichtetes Begehren, auf Grund des Vertheilungsbeschlusses und der Acten des Vertheilungsverfahrens zu bestimmen, welchem Gläubiger und in welchem Betrage der streitige Theil der Masse auszuzahlen sei.
(2) Stehen solcher Bestimmung nach Ermessen des Gerichtes erhebliche Schwierigkeiten entgegen, so ist im Urtheile ein neuerliches Vertheilungsverfahren anzuordnen und nach Rechtskraft des Urtheils von amtswegen einzuleiten. Diese neuerliche Vertheilung hat sich auf den durch den Widerspruch betroffenen Theil der Masse zu beschränken. Die durch Barzahlung, Schuldübernahme oder Deckungserlag aus dem Versteigerungserlöse bereits befriedigten Betheiligten sind diesem neuen Verfahren nicht beizuziehen.
Schlagworte
Urteil, Verteilungsbeschluß, Verteilungsverfahren, Verteilung
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021156
alte Dokumentnummer
N2189616956T
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