§ 233 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

Inhalt des Urteils

§. 233.

(1) In dem Urtheile, durch welches einem erhobenen Widerspruche stattgegeben wird, ist, auch ohne ein darauf gerichtetes Begehren, auf Grund des Vertheilungsbeschlusses und der Acten des Vertheilungsverfahrens zu bestimmen, welchem Gläubiger und in welchem Betrage der streitige Theil der Masse auszuzahlen sei.

(2) Stehen solcher Bestimmung nach Ermessen des Gerichtes erhebliche Schwierigkeiten entgegen, so ist im Urtheile ein neuerliches Vertheilungsverfahren anzuordnen und nach Rechtskraft des Urtheils von amtswegen einzuleiten. Diese neuerliche Vertheilung hat sich auf den durch den Widerspruch betroffenen Theil der Masse zu beschränken. Die durch Barzahlung, Schuldübernahme oder Deckungserlag aus dem Versteigerungserlöse bereits befriedigten Betheiligten sind diesem neuen Verfahren nicht beizuziehen.

Schlagworte

Verteilungsbeschluss, Verteilungsverfahren, Verteilung, Urteil, Akt, Teil, Beteiligte

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009602

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