§ 231 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten

§ 231

(1) Gesuche um Stundung oder Nachlass von Gebühren und Kosten sind bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter gemäß § 210 zuständig ist. Der Kostenbeamte hat das Gesuch unmittelbar an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten.

(2) In der Entscheidung über Gesuche um Stundung oder Nachlass ist auch eine allfällige Rückzahlung bereits bezahlter Beträge anzuordnen. Die Einbringungsstelle hat die auf Grund der Bewilligung einer Stundung oder eines Nachlasses erforderlichen Schritte in einem bereits eingeleiteten Exekutionsverfahren (insbesondere Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution) zu veranlassen.

(3) Die bewilligte Stundung ist im Register zu vermerken; der Ablauf der Frist ist zu überwachen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)