§ 231
Stundung und Nachlaß von Gebühren und Kosten.
(1) Gesuche um Stundung oder Nachlaß der Gebühren und Kosten sind bei der Einbringungsstelle einzubringen. Diese vermerkt auf dem Gesuch unter Anführung des Aktenzeichens (§ 229) den im Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen Betrag sowie die hierauf bereits geleisteten Zahlungen und leitet das Gesuch, sofern sie nicht selbst zur Entscheidung befugt ist, unmittelbar an die zuständige Stelle weiter (§ 9 GEG. 1948).
(2) Hat die Einbringungsstelle auf Grund eines solchen Gesuches die Einbringung aufgeschoben, so finden die Bestimmungen des § 230 Abs. 2 sinngemäße Anwendung.
(3) In der Entscheidung über Gesuche um Stundung oder Nachlaß ist auch eine allfällige Rückzahlung bereits eingezahlter Beträge (Abs. 1) anzuordnen. Die Entscheidung ist von der hiezu berufenen Stelle (§ 9 GEG. 1948) dem Zahlungspflichtigen und der Einbringungsstelle zuzustellen.
(4) Die bewilligte Stundung ist im Kostenvorschreibungsbuch zu vermerken; der Ablauf der Frist ist zu überwachen. Bei Nachlaß der Gebühren und Kosten erfolgt die Löschung im Kostenvorschreibungsbuch (§ 227 Abs. 1 lit. d) und die Rückzahlung von bereits eingezahlten Beträgen. Bei Stundung und Nachlaß hat die Einbringungsstelle die notwendigen Exekutionsschritte (insbesondere Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung) zu veranlassen.
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