Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht
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§ 231
§ 231. Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen in der Post- und Telegraphenverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der in diesem Bereich eingerichteten Vertretung der Dienstnehmer zu.
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