§ 231 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht

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§ 231

§ 231. Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen in der Post- und Telegraphenverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der in diesem Bereich eingerichteten Vertretung der Dienstnehmer zu.

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