Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht
§ 231.
Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.
Schlagworte
Leistungsfeststellungskommission
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12116454
alte Dokumentnummer
N6199914518O
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