§ 231 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1995

Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht

§ 231

§ 231. Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen in der Post- und Telegraphenverwaltung und in der Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der in diesem Bereich eingerichteten Vertretung der Dienstnehmer zu.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)