Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht
§ 231
§ 231. Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.
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