§ 22c NG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1996

§ 22c

Schutzbestimmungen

(1) Verordnungen nach § 22 b haben den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Zweckes notwendigen Gebote und Verbote zu enthalten.

(2) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen wesentlichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können, sind jedenfalls zu verbieten.

(3) Für jedes Gebiet ist ein Entwicklungs- und Pflegeplan zu erstellen.

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