§ 22c
Schutzbestimmungen
(1) Verordnungen nach § 22 b haben den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Zweckes notwendigen Gebote und Verbote zu enthalten.
(2) Maßnahmen, die eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die das Europaschutzgebiet ausgewiesen wird, bewirken können, sind jedenfalls zu verbieten.
(3) Für jedes Gebiet ist ein Entwicklungs- und Pflegeplan zu erstellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)