§ 22c NG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.2001

§ 22c

Schutzbestimmungen

(1) Verordnungen nach § 22 b haben den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Zweckes notwendigen Gebote und Verbote zu enthalten.

(2) Maßnahmen, die eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die das Europaschutzgebiet ausgewiesen wird, bewirken können, sind jedenfalls zu verbieten.

(3) Für jedes Gebiet ist ein Entwicklungs- und Pflegeplan zu erstellen.

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