§ 22b NG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1996

§ 22b

Europaschutzgebiete

(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die zur Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

  1. a) der in ihnen vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhanges I oder der Pflanzen- und Tierarten des Anhanges II der Richtlinie 92/43/EWG oder
  2. b) der in ihnen vorkommenden Vogelarten des Anhanges I der Richtlinie 79/409/EWG

(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für deren Erscheinungsbild und deren Erhaltung oder für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden. Dies gilt auch für räumlich getrennte Gebiete, die als Lebensraum für nach Abs. 1 zu schützende Pflanzen und Tiere ökologisch zuordenbar sind.

(3) Zu Europaschutzgebieten können auch bereits bestehende Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile erklärt werden, soferne sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

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