Pensionsbeitrag (Dienstgeber)
§ 22b.
(1) Die zuständige Dienstbehörde hat für jede Beamtin und jeden Beamten einen monatlichen Pensionsbeitrag (Dienstgeberbeitrag) in Höhe von 12,55% der Bemessungsgrundlage an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu entrichten. Der Dienstgeberbeitrag ist auch von der Sonderzahlung nach § 3 Abs. 3 zu entrichten.
(2) Für Landeslehrpersonen nach dem LDG 1984 und nach dem LLDG 1985 gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 nur insoweit, als der Bund die Aktivitätsbezüge gemäß § 4 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zur Gänze trägt.
(3) Die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages entspricht der Bemessungsgrundlage des von der Beamtin oder dem Beamten zu entrichtenden Pensionsbeitrages.
(4) Die Dienstgeberbeiträge sind auf von ausgegliederten Unternehmen zu leistende Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwandes anzurechnen.
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