§ 22b GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Pensionsbeitrag (Dienstgeber)

§ 22b.

Die zuständige Dienstbehörde hat für jede Beamtin und jeden Beamten, für die oder den der Bund die Aktivitätsbezüge gemäß § 4 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zur Gänze trägt, einen monatlichen Pensionsbeitrag (Dienstgeberbeitrag) in Höhe von 12,55% der Bemessungsgrundlage an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu entrichten. Der Dienstgeberbeitrag ist auch von der Sonderzahlung nach § 3 Abs. 3 zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages entspricht der Bemessungsgrundlage des von der Beamtin oder dem Beamten zu entrichtenden Pensionsbeitrages.

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