§ 22a StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Studienerfolg in Fachhochschul-Studiengängen

§ 22a

§ 22a. Für Fachhochschul-Studiengänge ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

  1. 1. im ersten Ausbildungsjahr durch die Aufnahme als Studierender des Fachhochschul-Studienganges;
  2. 2. nach jedem Ausbildungsjahr durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 300 Stunden aus den Pflicht- und Wahlgegenständen des jeweils vorangegangenen Ausbildungsjahres, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf.

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