§ 22a StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Studienerfolg in Fachhochschul-Studiengängen

§ 22a.

(1) Für Fachhochschul-Studiengänge ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

  1. 1. im insgesamt ersten Semester durch die Aufnahme als Studierender des Fachhochschul-Studienganges;
  2. 2. nach dem ersten, dem dritten, dem fünften und dem siebenten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 250 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils vorangegangenen Semesters;
  3. 3. nach jedem Ausbildungsjahr durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 500 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils vorangegangenen Ausbildungsjahres.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein vorgeschriebenes Berufspraktikum ohne Erfolg absolviert oder wenn ein Studierender wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2017

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40010139

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