§ 22a B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 22a.

(1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers.

(2) Der Bund hat an die Versicherungsanstalt für jeden Angehörigen (§ 56) des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten einen Pauschalbetrag in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.

Schlagworte

Präsenzdienst, BGBl. I Nr. 146/2001

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40125162

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