§ 22a B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit

Beitragspflicht während des Präsenzdienstes

§ 22a.

(1) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers.

(2) Der Bund hat an die Versicherungsanstalt für jeden Angehörigen (§ 56) des im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst stehenden Versicherten einen Pauschalbetrag in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095486

alte Dokumentnummer

N6196749056L

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