§ 22 Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022

5. Abschnitt

Wahl der Delegierten in das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen

§ 22.

(1) Der Wahlkommissär hat den Kammervorstand zur Wahl der Delegierten in das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen einzuberufen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten oder ein Mitglied der Wahlkommission mit der Leitung zu beauftragen.

(2) Die Delegierten in das Kuratorium werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der aktiv wahlberechtigten Kammermitglieder gewählt. Wahlvorschläge sind schriftlich zu erstatten und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes.

(3) Die Wahl hat zeitlich jener gemäß dem 3. Abschnitt nachzufolgen.

(4) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 bis 5 finden Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR40214271

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