5. Abschnitt
Wahl der Delegierten in das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen
§ 22.
(1) Der Wahlkommissär hat den Kammervorstand zur Wahl der Delegierten in das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen einzuberufen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten oder ein Mitglied der Wahlkommission mit der Leitung zu beauftragen.
(2) Die Delegierten in das Kuratorium werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der aktiv wahlberechtigten Kammermitglieder gewählt. Wahlvorschläge sind schriftlich zu erstatten und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes.
(3) Die Wahl hat zeitlich jener gemäß dem 3. Abschnitt nachzufolgen.
(4) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 bis 5 finden Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Gesetzesnummer
10012410
Dokumentnummer
NOR12155268
alte Dokumentnummer
N9199437983J
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