§ 22
Statutenänderungen
Die Vornahme von Statutenänderungen steht über Antrag oder nach Einvernehmung des Genossenschaftsausschusses der Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse zu.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Gesetzesnummer
10010175
Dokumentnummer
NOR40046030
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