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§ 23 Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1913

§ 23

Auflösung der Genossenschaft

Die Auflösung der Genossenschaft oder die Ausscheidung einzelner Grundstücke aus dem Genossenschaftsverbande ist nur insoferne zulässig, als die Staatsverwaltung im Einvernehmen mit dem Landesausschusse hiezu die Zustimmung erteilt.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010175

Dokumentnummer

NOR40046031

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