§ 23
Auflösung der Genossenschaft
Die Auflösung der Genossenschaft oder die Ausscheidung einzelner Grundstücke aus dem Genossenschaftsverbande ist nur insoferne zulässig, als die Staatsverwaltung im Einvernehmen mit dem Landesausschusse hiezu die Zustimmung erteilt.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Gesetzesnummer
10010175
Dokumentnummer
NOR40046031
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