Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
Interoperabilität
§ 22.
(1) Betreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben Interoperabilität zwischen den Teilnehmern aller öffentlichen Telefonnetze oder -dienste herzustellen.
(2) Betreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten die Interoperabilität für
- 1. Anrufe zu allen Rufnummern der EWR-Staaten und der Schweiz sowie
- 2. Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum sowie zu universellen internationalen gebührenfreien Rufnummern
- sicherzustellen, sofern der angerufene Teilnehmer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat.
(3) Betreiber nach Abs. 1 und 2 haben auf Nachfrage für Herstellung und Sicherstellung der Interoperabilität angemessene Entgelte zu vereinbaren, sofern nicht eine Verpflichtung nach § 48 besteht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
Schlagworte
Telefondienst
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40132564
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