§ 22 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Interoperabilität

§ 22.

Betreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben

  1. 1. Interoperabilität zwischen den Teilnehmern aller öffentlichen Telefonnetze herzustellen;
  2. 2. Interoperabilität auch für Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum sicherzustellen;
  3. 3. im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten die Interoperabilität auch für Anrufe zu geografisch nicht gebundenen Rufnummern aus anderen Mitgliedstaaten sicherzustellen, sofern der gerufene Teilnehmer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat.

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