§ 22
§ 22. Es ist verboten, tierärztliche Sprechstunden außerhalb des Berufssitzes abzuhalten. Ausnahmen hat die Bundeskammer nach Anhören der zuständigen Landeskammer zu bewilligen, wenn dies zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung an dem in Aussicht genommenen Ort oder dessen Einzugsgebiet erforderlich ist.
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