§ 22 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002

§ 22.

Es ist verboten, tierärztliche Sprechstunden außerhalb des Berufssitzes abzuhalten. Ausnahmen hat die Kammer zu bewilligen, wenn dies zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung an dem in Aussicht genommenen Ort oder dessen Einzugsgebiet erforderlich ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40031606

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