§ 22 RpflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Wirkungskreis in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters

§ 22

(1) § 22.Der Wirkungskreis in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters umfaßt:

  1. 1. alle mit der Führung des Handelsregisters A und B sowie des Genossenschaftsregisters zusammenhängenden Geschäfte;
  2. 2. das Einschreiten gemäß den §§ 140 und 141 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

  1. 1. der Beschluß auf die erste Eintragung im Handelsregister B und im Genossenschaftsregister, soweit sich diese nicht auf die Zweigniederlassung einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft bezieht;
  2. 2. Beschlüsse über die Eintragungen
  1. a) von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrages und eines Genossenschaftsvertrages,
  2. b) der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
  3. c) der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, sofern diese Eintragung beim Registergericht der Hauptniederlassung (des Sitzes) oder beim Registergericht der Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft vorzunehmen ist;
  1. 3. die im Gesellschaftsrecht vorgesehenen Fälle der gerichtlichen Bestellung und Abberufung von gesetzlichen Vertretern, von besonderen Vertretern, von Aufsichtsratsmitgliedern, von Gründungs-, Sonder- und Abschlußprüfern, von Revisoren und von Liquidatoren (Abwicklern);
  2. 4. Maßnahmen auf Grund von Anträgen auf Eintragung in das Handels- und Genossenschaftsregister im Zusammenhang mit
  1. a) Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten Teil des AktG 1965, nach dem § 96 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, und nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, BGBl. Nr. 223/1980, §§ 59, 60 VAG, BGBl. Nr. 569/1978,
  2. b) Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG 1965 und nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 187/1954, § 61 VAG, BGBl. Nr. 569/1978,
  3. c) Angelegenheiten nach dem Strukturverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 69/1969.

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