Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 2 Z 2 lit. a auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
§ 22
(1) § 22.Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
- 1. der Beschluß über die erste Eintragung
- a) der im § 2 Z 6, 8, 9 und 11 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
- b) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab einer Million Schilling;
- c) einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
- d) einer Privatstiftung;
- 2. Beschlüsse über die Eintragungen
- a) von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von weniger als einer Million Schilling,
- b) der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
- c) der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
- 3. die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
- a) gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
- b) Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft;
- 4. Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
- a) Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und nach den §§ 59, 60 VAG,
- b) Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften und nach § 61 VAG,
- c) Angelegenheiten nach dem Artikel I (SpaltG) und Artikel V Z 1 lit. b (§ 3 Z 15 FBG) des GesRÄG 1993;
- 5. Angelegenheiten nach dem EWIVG.
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