Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
§ 22
(1) § 22.Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
- 1. der Beschluß über die erste Eintragung
- a) der im § 2 Z 6, 8, 9 und 11 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
- b) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab einer Million Schilling;
- c) einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
- d) einer Privatstiftung;
- 2. Beschlüsse über die Eintragungen
- a) von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde,
- b) der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
- c) der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
- 3. die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
- a) gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
- b) Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft;
- 4. Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
- a) Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und nach den §§ 59, 60 VAG,
- b) Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften und nach § 61 VAG,
- c) Angelegenheiten nach dem Artikel I (SpaltG) und Artikel V Z 1 lit. b (§ 3 Z 15 FBG) des GesRÄG 1993.
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