§ 22 Rinderleukosegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1985

§ 22.

(1) Tierhalter haben für Rinder, die gemäß § 21 auszumerzen sind, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte Schlachtung sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines Bestandes durch eine Bestätigung (§ 21 Abs. 6) nachgewiesen wird.

(2) Die Ausmerzentschädigung beträgt für jedes Rind 2 850 S (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag kommen für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein Betriebszuschlag von 950 S und für Herdebuchrinder ein Herdebuchzuschlag von 950 S hinzu.

(3) Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1976.

(4) Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.

(5) Gebührt für die auszumerzenden Rinder eine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz und nach einer anderen Rechtsvorschrift, so ist nur eine Entschädigung und zwar nach jener Rechtsvorschrift zu leisten, die für das auszumerzende Rind den höchsten Entschädigungsbetrag vorsieht.

(6) Über die Gewährung der Ausmerzentschädigung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010427

Dokumentnummer

NOR40006797

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