ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013
§ 22.
(1) Tierhalter haben für Rinder, die gemäß § 21 auszumerzen sind, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte Schlachtung sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines Bestandes durch eine Bestätigung (§ 21 Abs. 6) nachgewiesen wird. Ein solcher Anspruch besteht auch für Rinder, die gemäß § 19 Abs. 2a diagnostisch geschlachtet werden.
(2) Die Ausmerzentschädigung beträgt für jedes Rind 207,12 Euro (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag kommen für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein Betriebszuschlag von 69,04 Euro und für Herdebuchrinder ein Herdebuchzuschlag von 69,04 Euro hinzu.
(3) Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1976.
(4) Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.
(5) Gebührt für die auszumerzenden Rinder eine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz und nach einer anderen Rechtsvorschrift, so ist nur eine Entschädigung und zwar nach jener Rechtsvorschrift zu leisten, die für das auszumerzende Rind den höchsten Entschädigungsbetrag vorsieht.
(6) Über die Gewährung der Ausmerzentschädigung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
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