§ 22.
Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, im Zuge der Rekonstruktion der Kreditunternehmungen zur zweckmäßigen Gestaltung des Kreditapparates Kreditunternehmungen aufzulösen, zusammenzulegen oder sie zur Änderung der Satzungen nach Maßgabe der geld- und kreditpolitischen Erfordernisse zu verpflichten.
Schlagworte
Geldpolitik
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2025
Gesetzesnummer
10003851
Dokumentnummer
NOR40268971
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