§ 22 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Feldpost

§ 22

§ 22. Die PTA ist berechtigt, zum Betrieb einer Feldpost ihre Einrichtungen auch unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Regelungen für die Durchführung und die Inanspruchnahme der Feldpost sind von der PTA mit dem Bundesminister für Landesverteidigung vertraglich festzulegen.

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