§ 22 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.2003

Feldpost

§ 22

Die Österreichische Post ist berechtigt, zum Betrieb einer Feldpost ihre Einrichtungen auch unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Regelungen für die Durchführung und die Inanspruchnahme der Feldpost sind von der Österreichischen Post mit dem Bundesminister für Landesverteidigung vertraglich festzulegen.

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