§ 22 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1970

1. Zum Inverkehrbringen gehört nicht nur das Verkaufen, sondern auch jede andere Art des geschäftlichen Verbreitens. 2. Beginn der Wirkung: § 101 Abs. 2.

Wirkung des Patentes

§ 22.

(1) Das Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich befugt ist, betriebsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen.

(2) Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Gegenstände.

1. Zum Inverkehrbringen gehört nicht nur das Verkaufen, sondern auch

jede andere Art des geschäftlichen Verbreitens.

2. Beginn der Wirkung: § 101 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028667

alte Dokumentnummer

N2197026753S

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