1. Zum Inverkehrbringen gehört nicht nur das Verkaufen, sondern auch jede andere Art des geschäftlichen Verbreitens. 2. Beginn der Wirkung: § 101 Abs. 2.
Wirkung des Patentes
§ 22.
(1) Das Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich befugt ist, betriebsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen.
(2) Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Gegenstände.
1. Zum Inverkehrbringen gehört nicht nur das Verkaufen, sondern auch
jede andere Art des geschäftlichen Verbreitens.
2. Beginn der Wirkung: § 101 Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028667
alte Dokumentnummer
N2197026753S
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