§ 22 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

1. Zum Inverkehrbringen gehört nicht nur das Verkaufen, sondern auch jede andere Art des geschäftlichen Verbreitens. 2. Beginn der Wirkung: § 101 Abs. 2.

Wirkung des Patentes

§ 22.

(1) Das Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

(2) Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.

1. Zum Inverkehrbringen gehört nicht nur das Verkaufen, sondern auch

jede andere Art des geschäftlichen Verbreitens.

2. Beginn der Wirkung: § 101 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12038448

alte Dokumentnummer

N2199654603J

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