Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Steuerschuldner
§ 22.
Steuerschuldner ist
- 1. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers;
- 2. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 2 und 3 der Inhaber des Freischeins, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Verfügungsmacht am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer;
- 3. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 4 und 6 und des Abs. 2 der Verwender oder der Lieferer;
- 4. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;
- 5. in den Fällen des § 21 Abs. 3 der Hersteller.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10004908
Dokumentnummer
NOR12053704
alte Dokumentnummer
N3199440201J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)