Steuerschuldner
§ 22.
Steuerschuldner ist
- 1. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers;
- 2. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 2 und 3 der Inhaber des Freischeins, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Verfügungsmacht am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer;
- 3. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 4 und 6 sowie des Abs. 2 der Verwender, der Lieferer oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Mineralöl oder die steuerfrei bezogenen Kraftstoffe oder Heizstoffe zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;
- 4. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;
- 5. in den Fällen des § 21 Abs. 3 der Hersteller;
- 6. in den Fällen des § 21 Abs. 8 der Zollschuldner.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10004908
Dokumentnummer
NOR12055275
alte Dokumentnummer
N3199657149J
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