§ 22 MinStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Steuerschuldner

§ 22.

Steuerschuldner ist

  1. 1. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers;
  2. 2. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 2 und 3 der Inhaber des Freischeins, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Verfügungsmacht am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer;
  3. 3. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 4 und 6 sowie des Abs. 2 der Verwender, der Lieferer oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Mineralöl oder die steuerfrei bezogenen Kraftstoffe oder Heizstoffe zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;
  4. 4. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;
  5. 5. in den Fällen des § 21 Abs. 3 der Hersteller;
  6. 6. in den Fällen des § 21 Abs. 8 der Zollschuldner.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12055275

alte Dokumentnummer

N3199657149J

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