§ 22 MeldeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1995

3. ABSCHNITT:

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen Strafbestimmungen

§ 22

(1) § 22.Wer

  1. 1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder
  2. 2. eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder
  3. 3. eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder
  4. 4. bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) angibt oder
  5. 5. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter Gästeblätter unvollständig ausfüllt (§ 7 Abs. 5), gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 6 über die Führung der Gästeblattsammlung verstößt oder der Meldebehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt oder
  6. 6. als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder
  7. 7. als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, zu bestrafen.

(2) Wer

  1. 1. öffentliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 3 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder
  2. 2. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 11 Abs. 1 oder 17 Abs. 4 nicht erfüllt oder
  3. 3. sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder
  4. 4. einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder
  5. 5. als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder
  6. 6. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 oder nach § 10 Abs. 2 verstößt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 15 000 S, zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach dem Abs. 1 oder 2 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß § 8 Abs. 2 Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; § 15 Abs. 4 gilt.

(5) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich von Bundespolizeidirektionen diesen.

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