3. ABSCHNITT:
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen Strafbestimmungen
§ 22
(1) § 22.Wer
- 1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder
- 2. eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder
- 3. eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder
- 4. bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Meldedaten (§ 1 Abs. 5) angibt oder
- 5. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter Gästeblätter unvollständig ausfüllt (§ 7 Abs. 5), gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 6 über die Führung der Gästeblattsammlung verstößt oder der Meldebehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt oder
- 6. als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder
- 7. als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, zu bestrafen.
- 1. amtliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder
- 2. die ihn treffende Meldepflicht nach § 11 nicht erfüllt oder
- 3. sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder
- 4. einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder
- 5. als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder
- 6. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 oder nach § 10 Abs. 2 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 15 000 S, zu bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach dem Abs. 1 oder 2 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß § 8 Abs. 2 Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; § 15 Abs. 4 gilt.
(5) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich von Bundespolizeidirektionen diesen.
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