Grenzwerte für Emissionen bei Mischfeuerungen
§ 22.
(1) Mischfeuerung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn eine Dampfkesselanlage unter gleichzeitiger Verwendung mehrerer Brennstoffarten befeuert wird. Feuerungen von Dampfkesselanlagen, die ausschließlich mit konventionellen Brennstoffen beschickt werden und bei denen zumindest 80% der Brennstoffwärmeleistung durch eine Brennstoffart erbracht werden, gelten nicht als Mischfeuerungen.
(2) Als Emissionsgrenzwert für Dampfkesselanlagen mit Mischfeuerungen gilt jener Wert, der sich gemäß nachfolgender Formel aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des betreffenden Brennstoffes an der gesamten Brennstoffwärmeleistung multiplizierten Emissionsgrenzwerte ergibt:
E1 E2 (21-B1) En (21-B1)
GM = G1 ---- + G2 x ------------ + Gn x ------------
Etot Etot (21-B2) Etot (21-Bn)
Hiebei bedeuten:
GM ........... Emissionsgrenzwert der Dampfkesselanlage, bezogen auf
die Volumenkonzentration Sauerstoff B1,
G1, G2, Gn ... Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffarten,
bezogen auf die bescheidmäßig festgelegte höchste
Brennstoffwärmeleistung der Dampfkesselanlage,
Etot ......... Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Dampfkesselanlage,
E1, E2, En ... Brennstoffwärmeleistung der einzelnen verfeuerten
Brennstoffarten,
B1, B2, Bn ... Bezugsgröße für die Volumenkonzentration Sauerstoff
für die einzelnen Emissionsgrenzwerte.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010568
Dokumentnummer
NOR12134687
alte Dokumentnummer
N8198910683X
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