§ 22 LRV-K 1989

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1990

Grenzwerte für Emissionen bei Mischfeuerungen

§ 22.

(1) Mischfeuerung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn eine Dampfkesselanlage unter gleichzeitiger Verwendung mehrerer Brennstoffarten befeuert wird. Feuerungen von Dampfkesselanlagen, die ausschließlich mit konventionellen Brennstoffen beschickt werden und bei denen zumindest 80% der Brennstoffwärmeleistung durch eine Brennstoffart erbracht werden, gelten nicht als Mischfeuerungen.

(2) Als Emissionsgrenzwert für Dampfkesselanlagen mit Mischfeuerungen gilt jener Wert, der sich gemäß nachfolgender Formel aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des betreffenden Brennstoffes an der gesamten Brennstoffwärmeleistung multiplizierten Emissionsgrenzwerte ergibt:

E1 E2 (21-B1) En (21-B1)

GM = G1 ---- + G2 x ------------ + Gn x ------------

Etot Etot (21-B2) Etot (21-Bn)

Hiebei bedeuten:

GM ........... Emissionsgrenzwert der Dampfkesselanlage, bezogen auf

die Volumenkonzentration Sauerstoff B1,

G1, G2, Gn ... Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffarten,

bezogen auf die bescheidmäßig festgelegte höchste

Brennstoffwärmeleistung der Dampfkesselanlage,

Etot ......... Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Dampfkesselanlage,

E1, E2, En ... Brennstoffwärmeleistung der einzelnen verfeuerten

Brennstoffarten,

B1, B2, Bn ... Bezugsgröße für die Volumenkonzentration Sauerstoff

für die einzelnen Emissionsgrenzwerte.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12134687

alte Dokumentnummer

N8198910683X

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