Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Grenzwerte für Emissionen bei Mischfeuerungen
§ 22.
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2005)
(2) Als Emissionsgrenzwert für Dampfkesselanlagen mit Mischfeuerungen gilt jener Wert, der sich gemäß nachfolgender Formel aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des betreffenden Brennstoffes an der gesamten Brennstoffwärmeleistung multiplizierten Emissionsgrenzwerte ergibt:
E1 E2 (21-B1) En (21-B1)
GM = G1 ---- + G2 x ------------ + Gn x ------------
Etot Etot (21-B2) Etot (21-Bn)
Hiebei bedeuten:
GM ........... Emissionsgrenzwert der Dampfkesselanlage, bezogen auf
die Volumenkonzentration Sauerstoff B1,
G1, G2, Gn ... Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffarten,
bezogen auf die bescheidmäßig festgelegte höchste
Brennstoffwärmeleistung der Dampfkesselanlage,
Etot ......... Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Dampfkesselanlage,
E1, E2, En ... Brennstoffwärmeleistung der einzelnen verfeuerten
Brennstoffarten,
B1, B2, Bn ... Bezugsgröße für die Volumenkonzentration Sauerstoff
für die einzelnen Emissionsgrenzwerte.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 50 MW, die nicht Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, welcher in einem Kalendermonat mindestens 80% der Brennstoffwärmeleistung der Anlage erbringt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010568
Dokumentnummer
NOR40062336
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