§ 22 LRV-K 1989

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2005

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Grenzwerte für Emissionen bei Mischfeuerungen

§ 22.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2005)

(2) Als Emissionsgrenzwert für Dampfkesselanlagen mit Mischfeuerungen gilt jener Wert, der sich gemäß nachfolgender Formel aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des betreffenden Brennstoffes an der gesamten Brennstoffwärmeleistung multiplizierten Emissionsgrenzwerte ergibt:

E1 E2 (21-B1) En (21-B1)

GM = G1 ---- + G2 x ------------ + Gn x ------------

Etot Etot (21-B2) Etot (21-Bn)

Hiebei bedeuten:

GM ........... Emissionsgrenzwert der Dampfkesselanlage, bezogen auf

die Volumenkonzentration Sauerstoff B1,

G1, G2, Gn ... Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffarten,

bezogen auf die bescheidmäßig festgelegte höchste

Brennstoffwärmeleistung der Dampfkesselanlage,

Etot ......... Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Dampfkesselanlage,

E1, E2, En ... Brennstoffwärmeleistung der einzelnen verfeuerten

Brennstoffarten,

B1, B2, Bn ... Bezugsgröße für die Volumenkonzentration Sauerstoff

für die einzelnen Emissionsgrenzwerte.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 50 MW, die nicht Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, welcher in einem Kalendermonat mindestens 80% der Brennstoffwärmeleistung der Anlage erbringt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR40062336

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