Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung
§ 22.
(1) Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) zugewiesen werden. Darüber hinaus kann der Lehrer nach Beendigung eines Lehrganges, der sich nur auf einen Teil des Unterrichtsjahres erstreckt, auch ohne seine Zustimmung vorübergehend zu einer seiner Ausbildung angemessenen Dienstleistung einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) zugewiesen werden.
(2) Der Zustimmung des Lehrers bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Lehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.
(3) Der Lehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub. Ist die Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung für mindestens ein Schuljahr vorgesehen, so sind in diesem Zeitraum die für die Bediensteten der Dienststelle der Verwaltung geltenden Bestimmungen über den Urlaub mit der Abweichung anzuwenden, daß an Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt.
Schlagworte
Arbeitsplatz, Dienstzuweisung, Tätigkeit, Dienstzuteilung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101437
alte Dokumentnummer
N6198511265T
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