§ 22 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1998

Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule

§ 22.

(1) Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (einschließlich des Bundesseminars für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen in Wien) zugewiesen werden. Für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung darf auch eine Mitverwendung erfolgen. Darüber hinaus kann der Lehrer nach Beendigung eines Lehrganges, der sich nur auf einen Teil des Unterrichtsjahres erstreckt, auch ohne seine Zustimmung vorübergehend zu einer seiner Ausbildung angemessenen Dienstleistung einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) zugewiesen werden.

(1a) Berufsschullehrer können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.

(2) Der Zustimmung des Lehrers bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Landesverwalt (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Lehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.

(3) Der Lehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub. Ist die Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung für mindestens ein Schuljahr vorgesehen, so sind in diesem Zeitraum die für die Bediensteten der Dienststelle der Verwaltung geltenden Bestimmungen über den Urlaub mit der Abweichung anzuwenden, daß an Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt.

(4) Für die Unterrichtstätigkeit an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule einschließlich der Unterrichtstätigkeit am Bundesseminar für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen in Wien (Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung) gelten hinsichtlich der Lehrverpflichtung die Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965. Für diese Verwendung ersetzt der Bund den Ländern 100% der Aufwendungen. Eine Anrechnung auf die Dienstpostenpläne der Länder erfolgt nicht.

Schlagworte

Arbeitsplatz, Dienstzuweisung, Tätigkeit, Dienstzuteilung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12114400

alte Dokumentnummer

N6199811566U

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