§ 22 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Aufbau

§ 22

(1) § 22.Die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien umfassen

  1. 1. viersemestrige Lehrgänge für Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten,
  2. 2. einsemestrige Lehrgänge für Absolventen der Universität für Bodenkultur.

(2) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen, Schul- und Internatspraxis sowie Beratungspraxis.

(3) Für die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sind zur schul- und internatspraktischen sowie zur beratungspraktischen Ausbildung geeignete Schulen, Schülerheime und Institutionen der land- und forstwirtschaftlichen Beratung als Besuchseinrichtungen zu bestimmen.

(4) An den einzelnen Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie, zwei von den Lehrern zu wählende Lehrervertreter, zwei von der Studentenvertretung zu entsendende Studentenvertreter angehören.

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