§ 22 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Aufbau

§ 22

(1) § 22.Die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien umfassen

  1. 1. sechssemestrige Diplomstudien,
  2. 2. einsemestrige Aufbaustudien für Absolventen der Universität für Bodenkultur und für Absolventen von einschlägigen Fachhochschul-Studiengängen.

(2) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen, Schul- und Internatspraxis sowie Beratungspraxis.

(3) Für die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sind zur schul- und internatspraktischen sowie zur beratungspraktischen Ausbildung geeignete Schulen, Schülerheime und Institutionen der land- und forstwirtschaftlichen Beratung als Besuchseinrichtungen zu bestimmen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2001)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)