§ 22 KStG

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.2011

Bezugszeitraum: Abs. 2 ist erstmals bei der Veranlagung 2011 anzuwenden (vgl. § 26c Z 23 lit. f)

4. TEIL

TARIF Steuersätze

§ 22.

(1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt 25%.

(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 25% für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte einer Privatstiftung.

(3) Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40130722

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