§ 22 KStG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Bezugszeitraum: Abs. 2 ab 1. 4. 2003 § 26a Abs. 17 idF BGBl. I Nr. 71/2003

4. TEIL

TARIF Steuersätze, Sondergewinne

§ 22.

(1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 beträgt 34%.

(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 25%

  1. 1. für nach § 6b Abs. 4 zu versteuernde Beträge einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft;
  2. 2. für nach § 11 Abs. 2 zu versteuernde Sondergewinne auf Grund einer Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses. Die Körperschaftsteuer gilt durch diese Besteuerung als abgegolten;
  3. 3. für nach § 21 Abs. 3 zu versteuernde Einkünfte von Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3;
  4. 4. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die nicht unter § 7 Abs. 3 fallen, für
  1. - nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
  2. - nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e des Einkommensteuergesetzes 1988,
  3. - nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
  4. - nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988,
  5. - ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993, einschließlich Substanzgewinne, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen,

(3) Die Körperschaftsteuer beträgt 12,5% für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte einer Privatstiftung.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40043894

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