§ 22 GSpG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1991

§ 22.

Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

  1. 1. Die Dauer der Konzession; sie darf 15 Jahre nicht überschreiten;
  2. 2. die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherstellung;

    diese ist mit mindestens 10 vH des Grundkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen;

  1. 3. die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Spielbanken betrieben werden dürfen;
  2. 4. die Art der Kontrolle der Besucher gemäß §25;
  3. 5. die Spielzeit in den Spielbanken und der Preis der Eintrittskarten;
  4. 6. eine Betriebspflicht für Lebendspiele.

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