§ 22
§ 22. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
- 1. Die Dauer der Konzession; sie darf 15 Jahre nicht überschreiten;
- 2. die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherstellung;
diese ist mit mindestens 10 vH des Grundkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen;
- 3. die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Spielbanken betrieben werden dürfen;
- 4. die Art der Kontrolle der Besucher gemäß § 25 und der Spielbanken gemäß § 31;
- 5. die Spielzeit in den Spielbanken und der Preis der Eintrittskarten;
- 6. eine Betriebspflicht für Lebendspiele.
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